Die Energieeinsparverordnung (EnEV) räumt den denkmalgeschützten Gebäuden eine Sonderstellung ein. Im § 2 „Begriffsbestimmungen“ sind sie im neu hinzugekommenen Punkt 3a definiert: „3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten,“ (EnEV 2007 § 2)

Die dargestellten Illustrationen, Visualisierungen, Einrichtungsgegenstände und Fotos sind als Vorschläge, Entwürfe und Muster zu verstehen und nicht als wesentliche Elemente im Sinne der Baubeschreibung. Die tatsächliche Gestaltung und Bauausführung kann hiervon abweichen. Die Realisierung von Planungen steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu Detailausführungen der jeweiligen Behörde; auch wenn die Baugenehmigung mit Zustimmung der entsprechenden Behörde und Ämtern bereits erteilt ist und der technischen Weiterplanung („Werksplanung“ von Architektur, Haustechnik, Tragwerk) unter Einhaltung der Bestimmungen zur Baugenehmigung sowie technischer Normen zur Realisierbarkeit gegeben ist. Gültigkeit haben ausschließlich die notariell beurkundeten Verträge.

Projektstand: 01.03.2015